Öffentliche, baurechtlich notwendige Treppen
Öffentliche, baurechtlich notwendige Treppen unterliegen zusätzlichen Bestimmungen:
Grundlegende gesetzliche Vorschriften für den Treppenbau sind in den Bauordnungen der Bundesländer enthalten.
- Außerdem sind eine ganze Reihe von Normen und Vorschriften zu berücksichtigen, die sich entweder auf das Material, die Konstruktion oder die Planung beziehen.
- Die wichtigste Norm im Treppenbau ist die DIN 18065 Gebäudetreppen. In ihr sind Begriffe, Messregeln, Hauptmaße – vom Auftritt über die nutzbare Laufbreite bis zum Steigungsverhältnis – und Toleranzen festgelegt. Sie gilt für alle Treppen im Bauwesen.
- Verkehrslasten in der DIN 1055 Teil 3 enthalten
- Als Flucht- und Rettungswege gelten grundsätzlich nur Treppen mit geraden Läufen.
- ArbStättV – Verordnung über Arbeitsstätten,
- BGR 181 BG-Regel – Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr,
- BGI/GUV-I 561 Treppe sowie die Musterbauordnung (MBO). folgende Paragrafen der MBO bzw. der Landesbauordnungen sind zu beachten:
- § 3 (1) „…öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit…“;
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§ 14 Brandschutz; - § 33 erster und zweiter Rettungsweg;
- § 34 Treppen;
- § 38 Umwehrungen.