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Öffentliche, baurechtlich notwendige Treppen
Insel Rügen-Treppenanlage

Öffentliche, baurechtlich notwendige Treppen

Öffentliche, baurechtlich notwendige Treppen unterliegen zusätzlichen Bestimmungen:

Grundlegende gesetzliche Vorschriften für den Treppenbau sind in den Bauordnungen der Bundesländer enthalten.

  1. Außerdem sind eine ganze Reihe von Normen und Vorschriften zu berücksichtigen, die sich entweder auf das Material, die Konstruktion oder die Planung beziehen.
  2. Die wichtigste Norm im Treppenbau ist die DIN 18065 Gebäudetreppen. In ihr sind Begriffe, Messregeln, Hauptmaße – vom Auftritt über die nutzbare Laufbreite bis zum Steigungsverhältnis – und Toleranzen festgelegt. Sie gilt für alle Treppen im Bauwesen.
  3. Verkehrslasten in der DIN 1055 Teil 3 enthalten
  4.  Als Flucht- und Rettungswege gelten grundsätzlich nur Treppen mit geraden Läufen.
  5. ArbStättV – Verordnung über Arbeitsstätten
  6. BGR 181 BG-Regel – Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr,
  7. BGI/GUV-I 561 Treppe sowie die Musterbauordnung (MBO). folgende Paragrafen der MBO bzw. der Landesbauordnungen sind zu beachten:
  • § 3 (1) „…öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit…“;
  • § 14 Brandschutz;
  • § 33 erster und zweiter Rettungsweg;
  • § 34 Treppen;
  • § 38 Umwehrungen.